2.3.3. Der Beschuldigte bringt zwar zu Recht vor, dass der aus Fahrtrichtung QT._____ kommende Lastwagenfahrer (d.h. J._____) nicht wegen dem Privatkläger vor dem Fussgängerstreifen angehalten hat, sondern aufgrund drei anderer Kinder, die die Strasse via Fussgängerstreifen kurz vor dem Privatkläger überquerten, womit die Anklage hinsichtlich eines Nebenpunktes nicht korrekt ist. Dies führt indessen nicht dazu, dass bereits gestützt auf diesen Umstand der angeklagte Sachverhalt ungenügend konkretisiert wäre, wird dieser doch aufgrund der übrigen Ausführungen klar eingegrenzt.