Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (statt vieler: BGE 143 IV 63). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt (noch) kein anderer Lebenssachverhalt vor, wenn das Beweisverfahren ergibt, dass sich der Sachverhalt in einzelnen Punkten zwar anders als in der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat, jedoch "die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen" und dem Beschuldigten dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2).