355 StPO zwingend vorgesehen ist. Im Übrigen hat der Beschuldigte von seinem Recht Gebrauch gemacht und rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, womit er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit gehabt hat, erneut (diesmal unter Beizug eines Dolmetschers; act. 105 f.) zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfe Stellung zu nehmen. Insofern ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.