2.2. Sofern der Beschuldigte mit Berufung weiter vorbringt, während des gesamten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens lediglich im Rahmen einer ganz kurzen Formularbefragung durch die Polizei am 22. August 2022 mittels einer Hilfsübersetzerin vor Ort befragt worden zu sein (Berufungsbegründung Rz. 2 f. S. 3), so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese mit Verweis auf Art. 158 StPO rechtmässig durchgeführt wurde (act. 33). Zudem sind Hinweise für eine falsche Übersetzung nicht ersichtlich. Andererseits ist hervorzuheben, dass eine (weitere) Befragung des Beschuldigten weder gestützt auf Art. 352 Abs. 1 StPO noch Art. 355 StPO zwingend vorgesehen ist.