2. 2.1. Mit Berufung rügt der Beschuldigte zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe die Aussagen der Auskunftspersonen – insbesondere diejenigen von Lastwagenfahrer J._____ – entgegen seinem Antrag als verwertbar erklärt und bei der Beweiswürdigung darauf abgestellt, obwohl ihm diesbezüglich seine Teilnahmerechte zu keinem Zeitpunkt gewährt worden seien (Berufungsbegründung Rz. 18–22). -6-