1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe und hat das vorinstanzliche Urteil damit vollumfänglich angefochten. Dieses ist mithin umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Vorbringen des Privatklägers wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten nicht verspätet eingereicht.