3.6. Am 8. November 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest. Zusätzlich stellte er den Beweisantrag, H._____, QW-weg 3, Y._____, als Zeugin zu befragen. 3.7. Sowohl die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Berufungsantwort vom 30. November 2023 als auch der Privatkläger mit Berufungsantwort vom 3. Januar 2024 beantragten die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Privatkläger stellte überdies den Beweisantrag, F._____, S-Strasse 4b, T._____, als Auskunftsperson zu befragen. Das Obergericht zieht in Erwägung: