2.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen vollzogen. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 08.07.2021 für 90 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. -4- Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2. 4. 4.1. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.