3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für den Beizug einer Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'992.00 auszurichten." 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art.125 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 46 Abs. 1, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 4'000.00.