Der Beschuldigte hätte demnach damit rechnen müssen, dass der Zivil- und Strafkläger die Strasse oder den Fussgängerstreifen plötzlich überqueren oder betreten wird. Hätte der Beschuldigte mit hinreichender Sorgfalt gehandelt, indem er seine Geschwindigkeit beim Erblicken des Kindes gemässigt und seine Aufmerksamkeit gleichzeitig erhöht hätte, so hätte er rechtzeitig bemerkt, dass das Kind den Fussgängerstreifen überquert und hätte sein Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten können. Der Verkehrsunfall und damit auch die durch den Zivil- und Strafkläger erlittene Körperverletzung wären dadurch vermeidbar gewesen.