Für den Beschuldigten waren der durch ihn verursachte Verkehrsunfall sowie die dadurch durch den Zivil- und Strafkläger erlittene Körperverletzung voraussehbar. Der Beschuldigte bemerkte, dass der Fussgänger A._____ auf dem Trottoir in Richtung Fussgängerstreifen rannte. Der Beschuldigte hätte demnach damit rechnen müssen, dass der Zivil- und Strafkläger die Strasse oder den Fussgängerstreifen plötzlich überqueren oder betreten wird.