Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einen Menschen durch: - nicht Gewähren des Vortritts gegenüber Fussgänger bei Fussgängerstreifen (Art. 33 SVG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 VRV) - mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) - nicht Anpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG) am Körper oder an der Gesundheit geschädigt. Begangen: Ort: [...] Zeit: Montag, 22. August 2022, 13.10 Uhr Fahrzeug: Personenwagen ZH [...]