Der Vollzug erfolgt gestützt auf Art. 90 Abs. 1 VStrR durch die ESBK. - 21 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 160.00, gesamthaft Fr. 2'160.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'036.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.3. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von Fr. 7'150.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […]