Der Vollzug erfolgt gestützt auf Art. 90 Abs. 1 VStrR durch die ESBK. 5. 5.1. Die beschlagnahmten Tischgeräte U23415 und U23417 inkl. Zubehör verbleiben bei der ESBK zur Durchführung eines separaten Einziehungsverfahrens. 5.2. Die beschlagnahmten Daten ab dem Mobiltelefon U23414 und die diversen Notizzettel U23416 werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 5.3. Folgende Vermögenswerte - Fr. 20.00 Kasseninhalt des Geräts U23415 - Fr. 4'180.00 Kasseninhalt des Geräts U23417 - Fr. 3'140.00 aus Geldkassette werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.