1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Der Beschuldigte ist der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig. 3. Der Beschuldigte wird gemäss der unter Ziff. 2 genannten Bestimmung sowie in Anwendung von Art. 2 VStrR, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 7'000.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Bund, vertreten durch die ESBK, eine Ersatzforderung von Fr. 180'000.00 zu bezahlen.