9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung des Beschuldigten wird grösstenteils abgewiesen, er obsiegt nur mit seinem Antrag auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, was ohnehin von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Anschlussberufung der ESBK hingegen wird grossmehrheitlich gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfer-