Diesen korrekten Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufügen. Das Bargeld stammt zweifellos aus dem Betrieb der beiden Automaten und ist damit durch eine Straftat erlangt worden. Gegenteiliges wird auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Einziehung der Vermögenswerte im Umfang von Fr. 7'340.00.