8.2.3. In Bezug auf die beschlagnahmten Vermögenswerte erwog die Vorinstanz, dass sich Fr. 4'200.00 in den Kassen der beiden beschlagnahmten Spielautomaten befunden hätten und die weiteren Fr. 3'140.00 in einer Geldkassette, in welcher sich auch sieben kleine Notizzettel sowie ein grosser Notizzettel, der mit «Stockkontrolle Automatenkasse» bezeichnet gewesen sei. Das aufgefundene Bargeld rühre damit zweifelsfrei aus dem strafbaren Organisieren und Betreiben der beiden Automaten her und sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen (vorinstanzliches Urteil, E. 8.3.4.). Diesen korrekten Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufügen.