8.2. 8.2.1. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass die Spielautomaten gemäss Aussagen des Beschuldigten (vgl. UA act. 04 066) nicht ihm selbst gehören würden, sondern wahrscheinlich einer dritten Person namens F._____. Entsprechend ist über die Einziehung dieser Automaten gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 2 VStrR nicht in diesem Verfahren zu entscheiden (vor-instanzliches Urteil, E. 8.3.2.). 8.2.2. Die beschlagnahmten Daten ab Mobiltelefon U23414 und die diversen Notizzettel hat die Vorinstanz antragsgemäss dem Beschuldigten herausgegeben (vorinstanzliches Urteil, E. 8.3.3.). - 19 -