erhöhen konnte, was zeigt, dass es dem Beschuldigten möglich ist, mit seinem Verdienst Vermögen aufzubauen. Damit erweist sich die Anschlussberufung der ESBK in diesem Punkt teilweise als berechtigt. 8. 8.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufung, dass ihm sämtliche beschlagnahmten Gegenstände sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 7'340.00 herauszugeben seien.