Damit rechtfertigt sich auch keine Reduktion, da jemand, der sein Geld verprasst nicht besser gestellt werden sollte als eine sparsame Person. Ebenso ist mit Blick auf das Vermögen des Beschuldigten keine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung, welche eine Reduktion der Ersatzforderung zur Folge hätte, ersichtlich. Gemäss der sich in den Akten befindlichen Steuererklärung 2019 verfügte der Beschuldigte über ein Reinvermögen von immerhin Fr. 45'191 (UA act. 06 023), welches er innert zwei Jahren auf Fr. 75'159 (vgl. vom Obergericht eingeholte Steuererklärung 2021) erhöhen konnte, was zeigt, dass es dem Beschuldigten möglich ist, mit seinem Verdienst Vermögen aufzubauen.