Eine Reduktion der Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat (vorinstanzliches Urteil, E. 7.4.2.), erscheint vorliegend nicht angezeigt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen dürfen. Zwar ist nicht klar, wofür der Beschuldigte seinen Gewinn durch den Betrieb der Geräte gebraucht hat, doch ist davon auszugehen, dass er diesen für seinen Lebensunterhalt, nebst seinem guten Einkommen von monatlich rund Fr. 9'000.00, gebraucht hat. Damit rechtfertigt sich auch keine Reduktion, da jemand, der sein Geld verprasst nicht besser gestellt werden sollte als eine sparsame Person.