Einerseits sind darin die weiteren beschlagnahmten und einzuziehenden Vermögenswerte aus der Geldkassette im Umfang von Fr. 3'140.00 (UA act. 02 006; vgl. unten E. 8) enthalten und andererseits - 18 - wird damit der vom Beschuldigten geltend gemachten Schwankung der wöchentlichen Erträgen Rechnung getragen. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 180'000.00 zu leisten. Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 VStrR fällt die Ersatzforderung dem Bund zu.