samt ein Gewinn von Fr. 273'704.10 (Fr. 214'631.90 [109 x Fr. 1'969.10] + Fr. 59'072.20). Die aus den Geräten beschlagnahmten und einzuziehenden Vermögenswerte von insgesamt Fr. 4'200.00 (UA act. 02 006; vgl. unten E. 8) sind davon in Abzug zu bringen. Vom restlichen Gewinn von Fr. 269'504.10 verblieben jeweils 75 % beim Beschuldigten, wie dieser selbst ausgesagt hat (UA act. 02 072). Von der daraus errechneten Summe von rund Fr. 200'00.00 ist noch ein Abzug von Fr. 20'000.00 vorzunehmen. Einerseits sind darin die weiteren beschlagnahmten und einzuziehenden Vermögenswerte aus der Geldkassette im Umfang von Fr. 3'140.00 (UA act.