7.2. Mit Anschlussberufung beantragte die ESBK, der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 233'154.15 zu Gunsten des Bundes zu verpflichten. Sie begründet dies damit, dass die Vorinstanz gemäss ihren Berechnungen auf der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten im Betrag von Fr. 280'870.00 gekommen sei, was noch höher sei als der von der Untersuchungsbehörde errechnete Betrag von Fr. 233'154.15. Die massive Reduktion der Vorinstanz auf Fr. 120'000.00 sei nicht angebracht und es werde dem Ausgleichszweck nicht Genüge getan. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zur Höhe der Ersatzforderung