datiert schliesslich vom 16. Dezember 2021 (UA act. 07 017). Nachdem im Juli 2020 die Vergleichsberichte vorlagen, wurden bis zum Versand des Schlussprotokolls am 27. April 2021 keine erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb das Verfahren in diesem Zeitpunkt nicht schneller vorangetrieben wurde. Entsprechend ist diese Zeitspanne ohne Verfahrenshandlungen als unverhältnismässig lange zu werten. Es ist damit auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. In einer Gesamtbetrachtung erscheint die Verletzung nicht sehr gravierend, was entsprechend nur eine leichte Reduktion von 10 Tagessätzen zur Folge hat.