chen Nettoverdienst bezifferte er auf Fr. 6'000.00 (UA act. 06 081 f.). Gemäss der eingeholten letzten definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2021 hatte der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'229.00. Davon ausgehend ist ein Abzug von pauschal 20 % für Krankenkasse und Steuer sowie 10 % Unterstützungsabzug für seine nur in kleinem Pensum arbeitstätige Ehefrau sowie 15 % und 12.5 % für die beiden gemeinsamen Kinder vorzunehmen, woraus sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 140.00 ergibt. 5.5. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).