5.3.2. Betreffend die Täterkomponenten wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral aus. Hingegen fällt das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu Gunsten des Beschuldigten aus. Während der Untersuchung durch die ESBK hat er sich sehr kooperativ verhalten und insofern ein Geständnis abgelegt, als die Höhe des erwirtschafteten Gewinns ohne seine diesbezüglichen Aussagen nicht in diesem Umfang hätten bewiesen werden können. Dies ist stark strafmindernd im Umfang von einem Drittel zu berücksichtigen. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren liegen keine vor. Entsprechend ergibt sich eine angemessene Strafe von 60 Tagessätzen.