Der Taterfolg ist daher als mittelschwer zu werten. Das Anbieten eines multiplen Spielangebots kann zu einer längeren Spieldauer führen, wodurch sich die von den Geräten ausgehende Gefahr einer Spielsucht erhöht, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung aller von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfassten Handlungsweisen ist von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Eine Strafe von 90 Tagessätzen erscheint angemessen.