144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zu einer Busse von Fr. 6'000.00. Die ESBK beantragte in ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 54 Tagen zu Fr. 110.00, wobei die Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zur Strafzumessung.