Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten betreffend den Schuldspruch erweist sich damit als unbegründet. 5. 5.1. Wer gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE - 14 -