Der Beschuldigte hat bewusst Glücksspiele in seinem Lokal angeboten. Zudem war er sich der Problematik bewusst, dass für angebotene Glücksspiele eine Konzession resp. Bewilligung nötig war. Er verfügte für einen Spielautomaten sogar über eine gültige Bewilligung. Dass er diese Bewilligung nicht genügend durchgelesen hatte und einfach davon ausging, dass diese auch für die anderen Spielautomaten gelte, hat er sich selbst zuzurechnen. Er durfte daraus nicht schliessen, dass jegliche Spielautomaten von der Bewilligung erfasst sind. Entsprechend ist ihm zumindest eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte gemäss Art.