4.4.2. In subjektiver Hinsicht bestätigte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 3. September 2019, dass seit dem 1. Januar 2017 immer mindestens ein Gerät in seinem Lokal aufgestellt gewesen ist. Er vermute, dass die Geräte F._____ gehören würden, welche sie auch in seinem Lokal aufgestellt habe (UA act. 02 070). Der Beschuldigte erklärte sodann, dass ihm bekannt gewesen sei, dass es Konzessionen gebe. Er habe eine Bewilligung für den «Big Fish» und habe gedacht, dass diese in Ordnung sei. Er habe sie nie richtig durchgelesen (UA act. 02 069). Der Beschuldigte hat bewusst Glücksspiele in seinem Lokal angeboten.