Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfüllt, indem der Beschuldigte als Geschäftsführer seinen Gästen im Lokal «B._____» zwischen dem 1. Januar 2017 bis zum 3. September 2019 die Möglichkeit geboten hat, Glücksspielen nachzugehen und die Automaten auch bespielt worden sind, ohne dass er über die dafür nötige Konzession oder Bewilligung verfügte.