Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung wurde ein Gerät (U23417) gerade durch einen Gast bespielt, während sich das zweite Gerät (U23415) abgeschaltet, aber funktionstüchtig, im Büro des Beschuldigten befand (UA act. 02 003 f.). Für einen weiteren Tischautomaten, welcher sich ausgeschaltet in den Büroräumlichkeiten befand, verfügte der Beschuldigte über eine Bewilligung (Automat «Big Fish», UA act. 02 004).