4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte war vom 1. Januar 2017 bis 3. September 2019 Geschäftsführer des Lokals «B._____» (UA act. 02 069), wobei es sich unbestrittenermassen nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des Geldspielgesetzes handelte. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. September 2019 wurden zwei Tischautomaten (U23415 [inkl. Kasseninhalt von Fr. 20.00] und U23417 [inkl. Kasseninhalt von Fr. 4'180.00]) beschlagnahmt (UA act. 02 006). Die sich auf diesen Geräten befindlichen automatisierten Spiele wurden mit Qualifikationsverfügungen Nr. 532- 003/01 vom 26. Februar 2014 (UA act. 05 133), Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 (UA act.