4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten den Straftatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfüllt. Der Beschuldigte begründet seinen Freispruch von Schuld und Strafe grundsätzlich mit der Unverwertbarkeit sämtlicher Beweise.