197 Abs. 1 lit. b StPO für die Hausdurchsuchung vom 3. September 2019 begründet. Die sich darauf stützende Einvernahme des Beschuldigten wären auch dann verwertbar. 3.3.6. Nach dem eben Ausgeführten erhellt, dass von einer Befragung von C._____ und D._____ ohne Weiteres abgesehen werden kann, da keine relevanten Aussagen zur Frage der Rechtsmässigkeit der Ermittlungstä- - 11 - tigkeit der Polizei und der darauf folgenden Hausdurchsuchung zu erwarten sind. Demnach ist der Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen.