3.3.5. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass, wollte man mit der Verteidigung davon ausgehen, dass die anonymen Hinweise hinreichend waren, um bereits ein Strafverfahren zu eröffnen und entsprechend die beiden polizeilichen Abklärungen vom 4. April 2019 und 4. Mai 2019 nicht verwertbar sein sollten (wovon das Obergericht aber nicht ausgeht), die Hausdurchsuchung vom 3. September 2019 gleichwohl rechtmässig erfolgte. Diesfalls hätten nämlich bereits die anonymen Hinweise einen hinreichenden Tatverdacht sowohl für die Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO wie auch im i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit.