Zusammenfassend liegt keine unrechtmässige Zwangsmassnahme vor, welche ein Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 StPO nach sich ziehen würde. Entsprechend sind somit grundsätzlich sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise und deren Folgebeweise verwertbar. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.