Dass am 4. Mai 2019 schliesslich noch eine Nachtpatrouille ein Foto des Innern des Lokals geschossen hat (vgl. UA act. 01 003 f.), ist für die Hausdurchsuchung irrelevant, da sich der hinreichende Tatverdacht für die Hausdurchsuchung bereits aus den Erkenntnissen der Ermittlungstätigkeit der Polizei vom 4. April 2019 ergeben hat und auch nicht auf die von der Nachtpatrouille erlangten Erkenntnisse abgestellt wird. Zusammenfassend liegt keine unrechtmässige Zwangsmassnahme vor, welche ein Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 StPO nach sich ziehen würde.