3.3.4. Nach dem eben Ausgeführten ergibt sich, dass die Ermittlung der Polizei vom 4. April 2019 gemäss Polizeirecht und damit mit einer gesetzlichen Grundlage erfolgte. Da sich dabei der im anonymen Schreiben an die ESBK geäusserte Verdacht erhärtete, erfolgte am 3. September 2019 eine Hausdurchsuchung im Lokal «B._____», wobei diesbezüglich ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESBK gemäss Art. 48 Abs. 3 VStrR vorgelegen hat (UA act.