Gemäss dem zum Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen gültigem Polizeigesetz (PolG; SAR 531.200) erlaubte § 35 Abs. 1 der Polizei die (präventive) Observation an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten, wenn dies zur Verhinderung oder Aufdeckung von Straftaten dient und andere Massnahmen weniger Erfolg versprechen oder erschwert wären. Beim Lokal «B._____» handelt es sich zweifellos um einen allgemein zugänglichen Ort. Entsprechend durfte die Polizei gestützt auf das PolG im Sinne von Vorermittlungen das Lokal betreten. Zudem hätte die Polizei im - 10 -