sein Verteidiger stellt zurecht sogar in Frage, ob dieses anonyme Schreiben überhaupt einen Anfangsverdacht zu begründen vermag. Dies ist vorliegend auch zu verneinen, da dieser anonyme Hinweis nicht genügend erheblich und konkreter Natur war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2.), um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Allerdings war die Polizei selbstredend gehalten, diesem anonymen Hinweis nachzugehen und abzuklären, ob allenfalls ein Verfahren zu eröffnen wäre, dies unabhängig davon, ob sie selbst den anonymen Hinweis erhalten hat oder erst mittels Weiterleitung durch die ESBK davon Kenntnis erhielt. Zudem kann die Staatsanwaltschaft resp.