3.3.3. Wie der Beschuldigte resp. sein Verteidiger selbst vorbringt (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz, S. 3; Gerichtsakten [GA] act. 22; Plädoyer Beschuldigter anlässlich Berufungsverhandlung, S. 10), reicht eine sehr allgemein gehaltene anonyme Anzeige nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, welcher zur Anordnung einer Zwangsmassnahme vorausgesetzt ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte resp. sein Verteidiger stellt zurecht sogar in Frage, ob dieses anonyme Schreiben überhaupt einen Anfangsverdacht zu begründen vermag.