Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht (BGE 140 I 353 E. 6.1.). Somit bezwecken Vorermittlungen, einen Sachverhalt insoweit abzuklären, um entscheiden zu können, ob ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO zu eröffnen ist oder nicht (GALELLA/RHYNER, a.a.O., N 9 zu Art. 306 StPO).