snahmen zu verstehen, welche auf Verdachtsbegründung gerichtet sind oder auf bloss vagen, noch ungesicherten Anhaltspunkten, kriminalistischen Erfahrungswerten oder einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen und für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gem. Art. 306 f. (noch) nicht genügen (GALELLA/RHYNER, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N 8 f. zu Art. 306 StPO; BGE 140 I 353 E. 6.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2.). Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht (BGE 140 I 353 E. 6.1.).