3.3.2. Art. 134 Abs. 1 BGS verweist für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen seine Bestimmungen auf das VStrR. Soweit das Verwaltungsstrafrecht des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3.). Ermittlungen der Polizei richten sich grundsätzlich nach der StPO (Art. 306 Abs. 3 StPO). Vorermittlungen dagegen fallen unter das Polizeirecht.