Damit stelle es noch keine Zwangsmassnahme dar, mit welcher ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Ebenso wenig habe es sich dabei um eine «fishing expedition» gehandelt, da vorliegend nicht planlos Beweisaufnahmen getätigt worden seien, sondern aufgrund einer anonymen Meldung. Zusammenfassend beruhten die Erkenntnisse aus dem Vorverfahren auf einer gesetzlichen Grundlage, lägen im öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr und hätten auch in einem Strafverfahren angeordnet werden können. Damit seien sämtliche Beweismittel aus der Hausdurchsuchung und Folgebeweise verwertbar (vorinstanzliches Urteil, E. 4.4.)