Schliesslich erlaube § 35 PolG der Polizei die präventive Observation in allgemein zugänglichen Orten zur Verhinderung von Straftaten. Die Polizei sei nach dem Eingang der anonymen Meldung, dass im Lokal illegale Glücksspiele angeboten würden, gehalten gewesen, Ermittlungen zu tätigen. Die getätigten Beobachtungen in einem öffentlich zugänglichen Ort – vorliegend das Lokal des Beschuldigten – seien noch kein schwerwiegender Eingriff und die Polizei habe auch keine Durchsuchung vorgenommen. Damit stelle es noch keine Zwangsmassnahme dar, mit welcher ein Strafverfahren eröffnet worden wäre.